Statement des Bundesverbandes Geothermie e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen

2025-07-07 HaiPress

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen vorgelegt. Dazu erklärt der Geschäftsführer des Bundesverbands Geothermie e.V.,Gregor Dilger:

„Es ist ein großer Schritt,dass mit dem Geothermiebeschleunigungsgesetz erstmals auch ein Geothermie-Stammgesetz eingeführt wird und auch das überragende öffentliche Interesse nochmals spezifisch für die Geothermie festgeschrieben wurde. Dadurch wird die Bedeutung der Geothermie für das Gelingen der Wärme- und Kältewende bestätigt.

Mit der Einführung von Duldungspflichten und der Maßgabe zu §44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes hat die Bundesregierung einen Vorschlag der Geothermiebranche aufgegriffen,der die Erkundung unseres Erdbodens deutlich erleichtert. Damit können zeitliche Engpässe bei den seismischen Messungen für die über 150 geplanten tiefengeothermischen Anlagen vermieden werden.

Ebenso ist zu begrüßen,dass das Gesetz nun grundsätzlich auch die Bereitstellung von Kühlenergie miteinschließt. Dies ist gerade hinsichtlich des im Zuge des Klimawandels steigenden Bedarfs an Kühlenergie sinnvoll und konsequent. Auch die Aufnahme von Wärmeleitungen in den Geltungsbereich des GeoBG begrüßen wir ausdrücklich.

Vorhabenszulassungen können durch Erleichterungen im UVP-Recht weiter vereinfacht werden. Insbesondere steht die Pflicht bei der Grundwasserentnahme von mehr als 10 Mio. m³ pro Jahr eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,einer deutlichen Skalierung der Vorhaben im Wege. Diese Regelung wurde eingeführt,um die Entnahme großer Wassermengen und deren Auswirkungen auf die Umwelt im Blick zu haben. Bei Geothermieanlagen wird aber ohnehin nur Wasser zirkuliert und daher stets wieder zurückgeführt und dabei in seiner stofflichen Zusammensetzung nicht verändert. Deswegen ist eine Befreiung der Geothermie von dieser Regelung sinnvoll. Ebenso sollten auch Heizzentralen und Stromerzeugungsanlagen in die bergrechtlichen Verfahren und die UVP-Vorprüfungen einbezogen werden

Zwischenzeitlich waren auch Erleichterungen bei der Prüfung der Projektstandorte hinsichtlich Eignung für ein atomares Endlager in der Diskussion. Bislang muss auch für kleine Anlagen,z.B. in Einfamilienhäusern ab 100 Meter Tiefe,geprüft werden,ob an diesem Standort ein Endlager möglich wäre,obwohl dies allgemeinhin erst ab 300 oder sogar 400 Metern technisch möglich bzw. sinnvoll ist. Daher wäre eine Verschiebung der Grenze auf 300 oder 400 Meter weiterhin von großer Bedeutung,um die Genehmigungen für Erdwärmeheizungen zu beschleunigen.

Bund,Länder und Kommunen sollten geeignete Flächen für Bohrplätze,Heizwerke,Wärmenetze sowie zur Installation von Erdwärmekollektoren und Sondenfelder bereitstellen,um den Ausbau der Geothermie zu vereinfachen. Dies kann durch eine Ergänzung des GeoBG (Stammgesetz) geregelt werden.

31 BBergG sieht aktuell die Möglichkeit einer Förderabgabe für die Zirkulation von Thermalwasser bzw. darin enthaltener Erdwärme (als bergfreien Bodenschatz) vor. Gängige Praxis ist,dass Geothermieanlagen durch Landesrecht von dieser Zahlung befreit sind. § 31 BBergG sollte so ergänzt werden,dass Geothermieanlagen von der Förderabgabe generell befreit sind. Der Staat sollte für etwas,das er fördert,keine Abgaben erheben.“

PM Bundesverband Geothermie e.V.

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