2025-07-18 IDOPRESS

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Logistikzentrum der Versandapotheke DocMorris
Foto: Oliver Berg / picture alliance / dpa
Ein Rezept vom Arzt einreichen und dafür selbst kassieren? Eine solche Bonusprämie auf rezeptpflichtige Medikamente hatte eine im EU-Ausland ansässige Versandapotheke versprochen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied nun: Das Vorgehen war rechtlich zulässig. Die bis Ende 2020 hierzulande geltenden Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung seien für Versandapotheken mit Sitz in anderen EU-Ländern nicht anzuwenden. Die Preisbindung hätte sogar gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßen. (Az. I ZR 74/24)
Es kommt dem Urteil zufolge nicht darauf an,ob die gewährten Boni gegen eine inzwischen in Kraft getretene Neuregelung im Sozialgesetzbuch verstoßen. Der erste Zivilsenat sah hier nämlich keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Wiederholungsgefahr bestehe nicht,erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Schon deshalb sei die Klage abzuweisen.
Im konkreten Fall aus dem Jahr 2012 ging es um eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden. Den Kunden hatte man den Angaben nach beim Einlösen eines Rezepts einen Bonus von drei Euro pro Medikament – höchstens aber neun Euro pro Rezept – versprochen. Prämien habe es auch für Menschen gegeben,die per Formular oder Telefonat an einem Arzneimittelcheck teilnahmen.
Der Bayerische Apothekerverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und die Arzneimittelpreisbindung – und klagte. In den Vorinstanzen in München hatte er damit noch Erfolg gehabt.
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Umstritten war seit Jahren,ob die Preisbindung auch für Versandapotheken im EU-Ausland gilt – oder ob das gegen den freien Warenverkehr der EU verstößt. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte entschieden,die Preisbindung sei nicht unionsrechtswidrig. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen können,dass die Regelung ein geeignetes Mittel sei,um die Arzneimittelversorgung in Deutschland zu sichern. Das OLG gab der Klage des Verbands daher statt.
Der BGH verwies allerdings auf Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der Kläger habe keine ausreichenden Daten oder andere »harte Fakten« vorgelegt zum Beleg,dass ohne die Arzneimittelpreisbindung eine flächendeckende Arzneimittelversorgung nicht aufrechterhalten werden könne und deshalb die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet sei,erläuterte Koch.
abi/dpa
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