2025-07-24 https://www.spiegel.de/wirtschaft/celle-schwarzarbeit-in-fischrestaurant-paar-soll-grundsicherung-zurueckzahlen-a-5cf38f1b-dd0a-4e0c-a2c2-642c0a057569 HaiPress

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Das Landessozialgericht in Celle
Foto: Julian Stratenschulte / picture alliance / dpa
Offiziell verdiente sie nur 100 Euro im Monat: Eine Frau aus Ostfriesland war als Aushilfe in einem Fischrestaurant angestellt. Tatsächlich soll sie deutlich mehr Geld bekommen haben – und zwar schwarz. Weil die Frau parallel dazu Grundsicherung bezog,landete der Fall schließlich vor Gericht.
Das entschied nun: Die Frau und ihr Partner müssen rund 18.000 Euro Grundsicherung zurückzahlen. Die Summe geht aus einer Mitteilung
des niedersächsischen Landessozialgerichts in Celle hervor. Zwar ließ sich rückblickend nicht mehr feststellen,wie viel die Frau tatsächlich verdient hatte. Dennoch müsse ein Leistungsbezieher »in einer solchen Konstellation so behandelt werden,als habe keine Hilfebedürftigkeit bestanden«,hieß es.
Das Paar aus Ostfriesland hatte laut Gerichtsangaben von 2007 bis 2013 Grundsicherung bezogen. Die Frau war in dieser Zeit als Küchenhilfe in einem Fischrestaurant geringfügig beschäftigt und gab dafür ein Einkommen von 100 Euro im Monat an. In Folgeanträgen habe sie zum Einkommen teils keine Angaben gemacht oder ein solches ausdrücklich verneint,hieß es weiter.
Das Paar hielt jedoch an seiner Darstellung fest,dass die Frau nur 100 Euro im Monat verdient habe und klagte gegen die Zahlungsaufforderung.
Ein Strafprozess wegen Leistungsbetrugs gegen die beiden war zuvor mit einem Freispruch geendet. Das Landessozialgericht kam nun zu einer anderen Einschätzung und sah die Darstellung des klagenden Paars als widerlegt an. Die Hauptzeugin habe in dem Verfahren eingeräumt,Schwarzlöhne gezahlt zu haben. Weitere Zeugen hätten auch bestätigt,dass die Klägerin regelmäßig und nicht nur aushilfsweise in dem Fischrestaurant gearbeitet habe.
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Das Gericht entschied daher,die Kläger hätten »nicht hinreichend an der Aufklärung mitgewirkt und versucht,die Einkünfte zu verschleiern«. Der Leistungsträger dürfe sich daher auf eine Beweislastumkehr berufen,wodurch nicht die Behörde das genaue Einkommen nachweisen muss,sondern die Betroffenen belegen müssen,dass sie hilfebedürftig waren.
mkh/AFP
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